VIDEO-LEARNING: Einstieg ins Beamtenrecht - "For absolute beginners"
(Urheber bzw. Inhaber der Verwertungsrechte)
Zielgruppe
Quer- und Neueinsteiger:innen ohne rechtliche Vorkenntnisse.
Ziele
Wir möchten Ihnen den Einstieg ins Beamtenrecht erleichtern und Ihnen einen kompakten Einblick in die Thematik geben.
Diese Inhalte eignen sich als „Vorkurs“ zum Seminarangebot "Beamtenrecht Baden-Württemberg I bzw. II".
Inhalte
Gesamtlänge: ca. 84 Minuten
- Klärung der Begrifflichkeiten
- Rechtliche Grundlagen und ihr Zusammenwirken
- Systematische Unterschiede zum Tarifrecht und ihre praktischen Auswirkungen
Hinweis
- Die Anmeldung ist ausschließlich online möglich.
- Ihre persönlichen Zugangsdaten erhalten Sie per Mail. Bitte prüfen Sie hierfür auch den Eingang Ihres Spam-Ordners.
- Das Produkt ist – einmal gebucht – jederzeit und ortsunabhängig für Sie verfügbar.
- Sie können die Inhalte ansehen so oft Sie mögen.
- Pausieren oder unterbrechen ist ebenfalls jederzeit möglich. Icons zeigen an, welche Inhalte Sie schon angeschaut haben und welche noch nicht.
- Begleitmaterial (falls vorhanden) steht als Download zur Verfügung
- Sie benötigen ein internetfähiges Endgerät (Desktop-PC, Laptop, Tablet oder Mobiltelefon), welches den gängigen Standards entspricht sowie eine funktionierende, stabile Internetverbindung.
- Ihr Gerät sollte über Lautsprecher verfügen; alternativ können auch Kopfhörer benutzt werden.
- Die Software ist webbasiert. Die Anwendung wird über den Browser aufgerufen und ausgeführt. Plug-Ins im Browser oder zusätzliche Software sind nicht erforderlich.
- Uneingeschränkt funktionieren die Browser Chrome, Firefox und Safari. (Den Internet Explorer von Microsoft bitte nicht verwenden).
Datum der Veröffentlichung: 04.02.2021
Letzte Prüfung auf Aktualität: 26.01.2023
Die zur Verfügung gestellten Inhalte werden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung mit dem aktuellsten Wissen und Kenntnisstand erstellt. Bitte beachten Sie, dass sich im Laufe der Zeit gesetzliche oder anderweitige Neuerungen ergeben könnten, die im Video nicht dargestellt werden.
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